petra ahlburg Fachanwältin für Arbeitsrecht
petra ahlburgFachanwältin für Arbeitsrecht

Formal richtig ist wichtig!

Nichts ist ärgerlicher, als ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht trotz guter Chancen zu verlieren, weil der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nicht ordnungsgemäß gefasst wurde. 

Aus diesem Grunde hier einige Punkte, die erfüllt sein müssen, damit ein rechtswirksamer Beschluss vorliegt: 

 

1. Beschlüsse nur in Sitzungen

 

Hört sich eigentlich an, wie eine Selbstverständlichkeit. Beschlüsse dürfen nur in einer ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden einberufenen Sitzung (§ 29 Abs. 2 BetrVG) gefasst werden. Die Beratung und Beschlussfassung z.B. in einem Umlaufverfachen oder per Telefonkette ist unzulässig. 

 

2. Ladung der richtigen Betriebsratsmitglieder

 

Es müssen immer alle Mitglieder des Betriebsrats geladen werden, es sei denn jemand ist verhindert. Als tatsächliche Verhinderungsgründe zählen nur Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Seminarteilnahme oder eine Dienstreise (Fernreise). Wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Wenn ein Betriebsratsmitglied wegen Überlastung oder Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz nicht an der Sitzung teilnehmen kann/will, darf hierfür kein Ersatzmitglied geladen werden! 

 

3. Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten

 

Das Bundesarbeitsgericht hat besonderen Wert darauf gelegt, dass jedes Betriebsratsmitglied sich auf die Sitzung und die zu fassenden Beschlüsse vorbereiten kann. Insofern wird eine hohe Anforderung an die Tagesordnung und an die Änderung bzw. Ergänzung gestellt. Sus dem Text der Tagesordnung muss ganz klar hervorgehen, zu welchem Beratungspunkt das Gremium möglicherweise einen Beschluss fassen will. Die Tagesordnung muss allen Mitgliedern rechtszeitig zugehen. Unter dem Punkt "Verschiedenes" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Ebenfalls kann unter dem Punkt "Personelle Einzelmaßnahmen" (ohne weitere Konkretisierung der Maßnahmen) kein Beschluss erfolgen. 

 

4. ordnungsgemäße Beschlussfassung

 

Der Betriebsrat darf nur Beschlüsse fassen, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bis auf wenige Ausnahmen reicht die Stimmenmehreit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. 

 

5. eindeutige, klare Formulierung

 

Die Beschlüsse sind eindeutig und klar zu formuieren. Der Wille des Betriebsrats muss für Dritte, z.B. den Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht erkennbar sein. Die Beschlüsse werden in der Sitzungsniederschrift ( dem Protokoll ) festgehalten. 

 

 

 

 

Diese knappen Hinweise sollen eine Orientierung für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung geben. Wenn Sie Fragen haben oder sich unsicher sind, rufen Sie mich gern an. 

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Petra Ahlburg
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