petra ahlburg Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Der Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft

Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab. 

 

Besteht überhaupt kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung, zu der drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet. 

 

Die zu einer Wahlversammlung einladenden Kollegen sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar. Für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder gilt eine sechsmonatige, für gewählte Betriebsräte eine einjährige Schutzfrist. 

 

Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gründen wollen, rufen oder schreiben Sie mich an. Ich unterstütze Sie sehr gerne!

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Petra Ahlburg
Strandhusen 9a 
23774 Heiligenhafen

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